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   OVG Niedersachsen, 26.03.2003 - 2 ME 87/03   

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https://dejure.org/2003,86183
OVG Niedersachsen, 26.03.2003 - 2 ME 87/03 (https://dejure.org/2003,86183)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26.03.2003 - 2 ME 87/03 (https://dejure.org/2003,86183)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26. März 2003 - 2 ME 87/03 (https://dejure.org/2003,86183)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Lüneburg, 08.07.2003 - 1 B 30/03

    Erlass; Hochschule; Langzeitstudent; Langzeitstudierender; Studiengebühr;

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 26. März 2003 - 2 ME 87/03 - den abweisenden Beschluss der Kammer vom 20. Januar 2003 - 1 B 85/02 - bestätigt und ergänzend ausgeführt, die Antragstellerin habe in den Fachprüfungen des Hauptstudiums bei weitem noch nicht die erforderlichen Bonuspunkte erreicht, wohingegen sie bereits 37 Maluspunkte (bei einer Höchstzahl von 48 Maluspunkten) erreicht habe, so dass offen sei, ob sie voraussichtlich schon im Sommer diesen Jahres in der Lage sein werde, die Zulassung zur Diplomarbeit zu beantragen, und ob das Bestehen der Diplomprüfung nicht bereits schon daran scheitern werde, dass sie die Höchstzahl an Maluspunkten erreiche.
  • OVG Niedersachsen, 16.05.2003 - 2 ME 100/03

    Diplomvorprüfung; Prüfungsleistung; Prüfungsunfähigkeit; Prüfungsverfahren;

    Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Antragsteller einerseits unzumutbar schweren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt würde, wenn er auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden würde, und wenn andererseits in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten bestehen (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, RdNr. 216 ff. m. w. Nachw.; Beschl. des Senats vom 26.3.2003 - 2 ME 87/03 -).
  • VG Lüneburg, 06.06.2005 - 1 A 305/04

    Diplomvorprüfung; Langzeitstudierende; Student; Studiengebühr; Studienguthaben

    Ein hiergegen im Dezember 2002 geltend gemachter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Widerholung der mündlichen Ergänzungsprüfung in einem bestimmten Fach im Rahmen der Diplomvorprüfung zu gestatten, blieb erfolglos (VG Lüneburg, Beschl. v. 20.1.2003 - 1 B 85/02 - bestätigt durch Nds. OVG, Beschl. v. 26.3.2003 - 2 ME 87/03 -).
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